Testamente werden allein nach § 133 BGB ausgelegt. § 157 BGB gilt nicht: Das Testament ist nicht empfangsbedürftig, es gibt keinen schutzwürdigen Empfängerhorizont und wegen der jederzeitigen Widerruflichkeit auch kein Vertrauen. Gesucht wird der wirkliche Wille im Errichtungszeitpunkt; auch ein scheinbar eindeutiger Wortlaut ist keine Auslegungsgrenze, und Umstände außerhalb der Urkunde sind heranzuziehen. Die Formgrenze zieht die Andeutungstheorie: Das Auslegungsergebnis muss in der formgerechten Urkunde wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden haben. § 2084 BGB – absatzlos – gibt im Zweifel der wirksamkeitsfreundlichen Auslegung den Vorzug, allerdings nur für den Inhalt, nicht für das „Ob“ des Testierwillens.
Beispiel
Eingesetzt ist „mein Neffe Tobias, Ahornallee 12“; dort wohnt Neffe Thomas, der den Erblasser jahrelang betreut hat. Thomas erbt – falsa demonstratio non nocet.