E-2.16 · § 134 BGB: Heimrecht und Berufsordnung

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die heimrechtlichen Zuwendungsverbote untersagen Träger und Beschäftigten, sich Vermögensvorteile über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Der Tatbestand verlangt also ein Zutun des Bedachten: Erfährt er erst nach dem Erbfall durch die Testamentseröffnung von der Verfügung, fehlt jedes „Sich-Gewährenlassen“, und § 134 BGB greift nicht (BGH 26.10.2011 – IV ZB 33/10). Auf ambulante Dienste und die Pflege durch Angehörige im eigenen Haushalt sind diese Verbote nicht übertragbar – es fehlt an der planwidrigen Lücke und an der vergleichbaren Drucksituation.

💡 Merke
Berufsrecht ist kein Verbotsgesetz in diesem Sinne: Ein Verstoß gegen § 32 MBO-Ä lässt die Zuwendung an den behandelnden Arzt unberührt (BGH 02.07.2025 – IV ZR 93/24). § 30 I 2 BtOG untersagt dem beruflichen Betreuer die Annahme letztwilliger Zuwendungen, lässt in § 30 III BtOG aber Ausnahmen zu – auch das spricht gegen einen zivilrechtlichen Nichtigkeitsbefehl.

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