Die heimrechtlichen Zuwendungsverbote untersagen Träger und Beschäftigten, sich Vermögensvorteile über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Der Tatbestand verlangt also ein Zutun des Bedachten: Erfährt er erst nach dem Erbfall durch die Testamentseröffnung von der Verfügung, fehlt jedes „Sich-Gewährenlassen“, und § 134 BGB greift nicht (BGH 26.10.2011 – IV ZB 33/10). Auf ambulante Dienste und die Pflege durch Angehörige im eigenen Haushalt sind diese Verbote nicht übertragbar – es fehlt an der planwidrigen Lücke und an der vergleichbaren Drucksituation.