Ein Testament kann nach § 138 I BGB schon wegen seines Inhalts sittenwidrig sein oder erst wegen der Umstände, unter denen es zustande gekommen ist. Bei dieser Umstandssittenwidrigkeit entscheidet die Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck. Tragend ist regelmäßig die Steuerung des gesamten Errichtungsvorgangs durch den Bedachten: Ein Berufsbetreuer, der den Notar aussucht, die Termine vereinbart, die Textbausteine entwirft und bei allen Vorgesprächen zugegen ist, nutzt seine Vertrauensstellung aus – die Erbeinsetzung ist dann nach § 138 I BGB nichtig (OLG Celle 09.01.2024 – 6 W 175/23).
Falle
Auch das notarielle Testament ist nicht sittenwidrigkeitsfest: Die Niederschrift beweist nach § 415 I ZPO nur den beurkundeten Vorgang, nicht die Freiheit der Willensbildung.