§ 2065 I BGB verbietet, die Geltung der Verfügung vom Willen eines anderen abhängig zu machen; § 2065 II BGB verbietet, die Bestimmung der Person des Bedachten und die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung einem anderen zu überlassen. Der Eingriff in die Familienerbfolge bleibt der persönlichen Verantwortung des Erblassers vorbehalten. Zulässig ist die Drittbezeichnung: Der Bedachte muss von jeder hinreichend sachkundigen Person feststellbar sein, ohne dass deren Ermessen mitbestimmend wäre.
Falle
Die Grenze verläuft zwischen Bezeichnung (erlaubt) und Bestimmung (verboten). Ob eine Klausel, die einem Gremium die Auswahl unter den eigenen Kindern nach vorgegebenen Sachkriterien überlässt, noch Bezeichnung ist, trennt die enge von der weiteren Auffassung.