Der Erbverzicht ist ein Vertrag mit dem Erblasser (§ 2346 I 1 BGB); der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, „wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte“, und hat kein Pflichtteilsrecht (§ 2346 I 2 BGB). Nach § 2346 II BGB kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden – dann bleibt das gesetzliche Erbrecht bestehen.
§ 2347 BGB ist seit dem 01.01.2023 absatzlos und wird nach Sätzen zitiert: Der Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen (§ 2347 S. 1 Hs. 1 BGB) und bedarf bei beschränkter Geschäftsfähigkeit keiner Zustimmung; ist er geschäftsunfähig, handelt der gesetzliche Vertreter (§ 2347 S. 2 BGB). Form ist die notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB); die Erstreckung auf die Abkömmlinge regelt § 2349 BGB, die Aufhebung § 2351 BGB.
Der Zuwendungsverzicht nach § 2352 S. 1, S. 2 BGB betrifft dagegen nur die letztwillige Zuwendung und lässt das gesetzliche Erbrecht unberührt; § 2352 S. 3 BGB verweist auf §§ 2347, 2348, 2349 BGB.
Falle
Wer „§ 2347 II BGB“ schreibt, zitiert eine Altfassung – die Norm hat zwei Sätze und keine Absätze; § 2351 BGB bestätigt das durch die Bezugnahme auf „§ 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2“.
Broder Krollpfeiffer ist im Testament seiner Tante als Erbe eingesetzt; gesetzlicher Erbe wäre er daneben ohnehin: Die Tante ist kinderlos, ihre Eltern leben nicht mehr, und an die Stelle seines vorverstorbenen Vaters ist er getreten. Er möchte auf die Einsetzung verzichten, sein gesetzliches Erbrecht aber behalten, und geht mit ihr zum Notar in Lemgo.
Das ist der Zuwendungsverzicht. Nach § 2352 S. 1 BGB kann, wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten; Satz 2 erstreckt das auf eine Zuwendung, die im Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Er trifft allein die letztwillige Zuwendung und lässt das gesetzliche Erbrecht unberührt. Der Erbverzicht des § 2346 I 1 BGB wirkt anders: Nach Satz 2 ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, und hat auch kein Pflichtteilsrecht. Die Form ist bei beiden dieselbe — notarielle Beurkundung nach § 2348 BGB, den § 2352 S. 3 BGB für anwendbar erklärt.