Bei Gütertrennung entfällt die Erhöhung des § 1371 I BGB, weil es keinen Zugewinnausgleich gibt. Ohne Korrektur bliebe es beim Viertel des § 1931 I 1 BGB, und der Ehegatte stünde schlechter als jedes einzelne Kind. Das verhindert § 1931 IV BGB: Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen, erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern greift die Norm nicht mehr – dann bleibt es bei 1/4 für den Ehegatten und je 1/4 für die Kinder, rechnerisch dasselbe Ergebnis.
Falle
Bei Gütergemeinschaft gibt es keine Sonderregel: Der Anteil des Erblassers am Gesamtgut fällt in den Nachlass (§ 1482 S. 1 BGB), der Ehegatte erbt daraus die schlichte Quote des § 1931 I 1 BGB.