E-1.4 · Zweite Ordnung: Linien und Halbgeschwister (§ 1925 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

In der zweiten Ordnung wird der Nachlass zunächst hälftig auf die väterliche und die mütterliche Linie verteilt. Leben beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 II BGB), und die Geschwister gehen leer aus. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge nach den Regeln der ersten Ordnung (§ 1925 III 1 BGB); sind solche nicht vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein (§ 1925 III 2 BGB). Daraus folgt der Satz, der Klausuren entscheidet: Halbbürtige Geschwister erben nur aus einer Linie, vollbürtige aus beiden.

Beispiel. Vater lebt, Mutter vorverstorben; aus der Ehe stammt die vollbürtige Schwester, aus der ersten Ehe der Mutter der halbbürtige Bruder. Der Vater nimmt seine 1/2 und verdrängt insoweit die Schwester (§ 1925 III 1 BGB gilt nur für den verstorbenen Teil); die mütterliche 1/2 teilen Schwester und Bruder – je 1/4.

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