Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer – weil er enterbt ist oder von der Erbfolge ausgeschlossen –, kann er nach § 1371 II BGB den Zugewinnausgleich konkret nach §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen. Zugleich bestimmt sich sein Pflichtteil – und der jedes anderen Pflichtteilsberechtigten – nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil; das ist der „kleine“ Pflichtteil. Einer Ausschlagung bedarf es nicht: § 1371 II BGB gilt unmittelbar, § 1371 III BGB ist nur der Unterfall des eingesetzten, aber ausschlagenden Ehegatten.
Falle
Die Ausgleichsforderung ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) und mindert deshalb die Bemessungsgrundlage des Pflichtteils nach § 2311 I 1 BGB – wer den kleinen Pflichtteil aus dem ungeminderten Nachlass rechnet, gleicht den Zugewinn verdeckt ein zweites Mal aus.