Die gesetzliche Erbfolge läuft in Ordnungen: Abkömmlinge (§ 1924 I BGB), Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 I BGB), Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 I BGB), ab der vierten Ordnung entscheidet die Gradnähe (§ 1928 III BGB, § 1929 BGB).
§ 1930 BGB sperrt: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erbt niemand aus einer späteren.
Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammprinzip: Ein lebender Abkömmling repräsentiert seinen Stamm und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1924 II BGB); ist er vorverstorben, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1924 III BGB), Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 IV BGB).
Falle
Ein leerer Stamm wird nicht mitgezählt. Hinterlässt eines von drei Kindern keine Abkömmlinge und ist vorverstorben, wird durch zwei geteilt, nicht durch drei.