E-1.7 · § 1371 I BGB: das pauschale Viertel

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: Der Güterstand entscheidet über Erbquote **und** Pflichtteilsquote und war in mindestens vier dokumentierten Klausuren tragend – unter anderem in den Terminen Juni 2010, Juni 2013, Juni 2016 und November 2020. Die Quote falsch aufgestellt heißt: der ganze Rest der Klausur rechnet falsch. Grundlage der Auswertung

Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod beendet, wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft erhöht – und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 I BGB). Das ist die erbrechtliche Lösung: eine Pauschale, kein Rechenwerk. Sie greift nur beim gesetzlichen Erbteil; wer testamentarisch mit einer bestimmten Quote bedacht ist, bekommt darauf kein Zusatzviertel.

Beispiel

Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, kein Testament: 1/4 nach § 1931 I 1 BGB plus 1/4 nach §§ 1931 III, 1371 I BGB = 1/2 für den überlebenden Ehegatten, je 1/4 für die Kinder.

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