Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod beendet, wird der Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft erhöht – und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde (§ 1371 I BGB). Das ist die erbrechtliche Lösung: eine Pauschale, kein Rechenwerk. Sie greift nur beim gesetzlichen Erbteil; wer testamentarisch mit einer bestimmten Quote bedacht ist, bekommt darauf kein Zusatzviertel.
Beispiel
Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, kein Testament: 1/4 nach § 1931 I 1 BGB plus 1/4 nach §§ 1931 III, 1371 I BGB = 1/2 für den überlebenden Ehegatten, je 1/4 für die Kinder.