E-1.5 · Der Ehegatte neben Verwandten (§ 1931 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1931 I 1 BGB gibt dem überlebenden Ehegatten 1/4 neben Verwandten der ersten Ordnung und 1/2 neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern. Treffen Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, erhält der Ehegatte nach § 1931 I 2 BGB zusätzlich den Anteil, der diesen Abkömmlingen nach § 1926 BGB zufiele. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, bekommt der Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 II BGB). § 1931 III BGB stellt klar, dass § 1371 BGB unberührt bleibt – die güterstandsabhängige Erhöhung kommt also obendrauf.

💡 Merke
Merke. Prüfe immer in dieser Reihenfolge: Ordnung feststellen → Grundquote nach § 1931 I, II BGB → Güterstand → erst dann § 1371 I BGB oder § 1931 IV BGB.

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