§ 1931 I 1 BGB gibt dem überlebenden Ehegatten 1/4 neben Verwandten der ersten Ordnung und 1/2 neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern. Treffen Großeltern mit Abkömmlingen von Großeltern zusammen, erhält der Ehegatte nach § 1931 I 2 BGB zusätzlich den Anteil, der diesen Abkömmlingen nach § 1926 BGB zufiele. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, bekommt der Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 II BGB). § 1931 III BGB stellt klar, dass § 1371 BGB unberührt bleibt – die güterstandsabhängige Erhöhung kommt also obendrauf.