E-1.23 · Anfechtung von Annahme, Ausschlagung und Fristversäumung (§ 1954 BGB, § 1956 BGB, § 119 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Wer zu spät gemerkt hat, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt nur noch über die Anfechtung zurück – auch die Versäumung der Frist ist nach § 1956 BGB in gleicher Weise anfechtbar wie die Annahme. Anfechtungsgründe sind allein §§ 119, 123 BGB: Überschuldung und Zusammensetzung des Nachlasses sind verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 II BGB, Irrtümer über Wert, Größe oder Marktpreis dagegen nicht. Erklärt wird gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 BGB (§ 1955 S. 1, S. 2 BGB); die Frist beträgt

Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die der Ausschlagung als Annahme (§ 1957 I BGB).

Falle

Beim Irrtum über den Berufungsgrund braucht es gar keine Anfechtung – die Annahme gilt nach § 1949 I BGB als nicht erfolgt.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema