Wer zu spät gemerkt hat, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt nur noch über die Anfechtung zurück – auch die Versäumung der Frist ist nach § 1956 BGB in gleicher Weise anfechtbar wie die Annahme. Anfechtungsgründe sind allein §§ 119, 123 BGB: Überschuldung und Zusammensetzung des Nachlasses sind verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 II BGB, Irrtümer über Wert, Größe oder Marktpreis dagegen nicht. Erklärt wird gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 BGB (§ 1955 S. 1, S. 2 BGB); die Frist beträgt
- sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 1954 I, II 1 BGB),
- sechs Monate bei Auslandsbezug (§ 1954 III BGB),
- absolute Grenze 30 Jahre (§ 1954 IV BGB).
Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die der Ausschlagung als Annahme (§ 1957 I BGB).
Falle
Beim Irrtum über den Berufungsgrund braucht es gar keine Anfechtung – die Annahme gilt nach § 1949 I BGB als nicht erfolgt.