Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 I BGB); ein Bevollmächtigter braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden muss (§ 1945 III 1, 2 BGB). Annahme und Ausschlagung sind bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1947 BGB), und die Beschränkung auf einen Teil der Erbschaft ist unwirksam (§ 1950 BGB). Die einzige zugelassene Differenzierung betrifft den Berufungsgrund: Wer durch Verfügung von Todes wegen berufen ist und ohne sie gesetzlicher Erbe wäre, kann nach § 1948 I BGB als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher annehmen.
💡 Merke
Wirkung der Ausschlagung, § 1953 BGB
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (Absatz 1).
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt (Absatz 2).