E-1.22 · Form und Grenzen der Ausschlagung: bedingungsfeindlich (§ 1945 BGB, § 1947 BGB, § 1953 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Die Ausschlagung – auch für Minderjährige und Betreute – trug drei dokumentierte Klausuren, unter anderem Juni 2008, November 2009 und Juni 2020. Geprüft wird nie die Frist allein, sondern immer die Vertretungs- und Genehmigungskette dazu. Grundlage der Auswertung

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 I BGB); ein Bevollmächtigter braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden muss (§ 1945 III 1, 2 BGB). Annahme und Ausschlagung sind bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 1947 BGB), und die Beschränkung auf einen Teil der Erbschaft ist unwirksam (§ 1950 BGB). Die einzige zugelassene Differenzierung betrifft den Berufungsgrund: Wer durch Verfügung von Todes wegen berufen ist und ohne sie gesetzlicher Erbe wäre, kann nach § 1948 I BGB als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher annehmen.

💡 Merke
Zuständig ist das Nachlassgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 I FamFG) – für die Entgegennahme der Ausschlagung zusätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der erklärenden Person, § 344 VII 1 FamFG.

Wirkung der Ausschlagung, § 1953 BGB

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (Absatz 1).

Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt (Absatz 2).

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