E-1.21 · Annahme und die Sechswochenfrist (§ 1944 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Erbschaft fällt dem Berufenen von selbst an (§ 1942 I BGB); bis zur Ausschlagung ist er vorläufiger Erbe. Nach § 1943 BGB kann er nicht mehr ausschlagen, wenn er angenommen hat oder die Frist verstrichen ist – mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 1944 I BGB) und beginnt nicht mit dem Todestag, sondern mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund (§ 1944 II 1 BGB); erforderlich ist zuverlässige Kenntnis (BGH 05.07.2000 – IV ZR 180/99). Bei letztwilliger Berufung beginnt sie nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 II 2 BGB).

Sechs Monate gelten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 III BGB).

Falle

Der Erbscheinsantrag ist der Musterfall der konkludenten Annahme und verbrennt die Ausschlagung, obwohl die Frist noch läuft. Bloße Fürsorgemaßnahmen – Sichern, Reparieren, Räumen – sind es nicht.

ZeitstrahlDie Ausschlagungsfrist, § 1944 BGB
  1. Erbfall
    Die Erbschaft fällt dem Berufenen von selbst an, § 1942 I BGB; bis zur Ausschlagung ist er vorläufiger Erbe
  2. Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund
    Erst hier beginnt die Frist, § 1944 II 1 BGB; bei letztwilliger Berufung nicht vor Bekanntgabe der Verfügung, § 1944 II 2 BGB
  3. Nach sechs Wochen
    Fristablauf, § 1944 I BGB; sechs Monate im Auslandsfall, § 1944 III BGB
  4. Mit dem Fristablauf
    Die Erbschaft gilt als angenommen, § 1943 BGB

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema