Die Erbschaft fällt dem Berufenen von selbst an (§ 1942 I BGB); bis zur Ausschlagung ist er vorläufiger Erbe. Nach § 1943 BGB kann er nicht mehr ausschlagen, wenn er angenommen hat oder die Frist verstrichen ist – mit Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 1944 I BGB) und beginnt nicht mit dem Todestag, sondern mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund (§ 1944 II 1 BGB); erforderlich ist zuverlässige Kenntnis (BGH 05.07.2000 – IV ZR 180/99). Bei letztwilliger Berufung beginnt sie nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (§ 1944 II 2 BGB).
Sechs Monate gelten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält (§ 1944 III BGB).
Falle
Der Erbscheinsantrag ist der Musterfall der konkludenten Annahme und verbrennt die Ausschlagung, obwohl die Frist noch läuft. Bloße Fürsorgemaßnahmen – Sichern, Reparieren, Räumen – sind es nicht.
- ErbfallDie Erbschaft fällt dem Berufenen von selbst an, § 1942 I BGB; bis zur Ausschlagung ist er vorläufiger Erbe
- Kenntnis von Anfall und BerufungsgrundErst hier beginnt die Frist, § 1944 II 1 BGB; bei letztwilliger Berufung nicht vor Bekanntgabe der Verfügung, § 1944 II 2 BGB
- Nach sechs WochenFristablauf, § 1944 I BGB; sechs Monate im Auslandsfall, § 1944 III BGB
- Mit dem FristablaufDie Erbschaft gilt als angenommen, § 1943 BGB