§ 1368 BGB ist absatzlos und sagt nur, dass auch der andere Ehegatte berechtigt ist, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. Das ist gesetzliche Prozessstandschaft: Materiell bleiben die Ansprüche beim verfügenden Ehegatten, geltend gemacht werden sie im eigenen Namen. Erfasst sind nur Rechte aus der Unwirksamkeit der Verfügung, nicht aus dem Verpflichtungsgeschäft. § 1369 I BGB verlangt die Einwilligung für Verfügungen über Haushaltsgegenstände, die dem verfügenden Ehegatten gehören; § 1369 III BGB erklärt die §§ 1366 bis 1368 BGB für entsprechend anwendbar.