E-1.20 · §§ 1368, 1369 BGB: Klagerecht und Hausrat

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1368 BGB ist absatzlos und sagt nur, dass auch der andere Ehegatte berechtigt ist, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. Das ist gesetzliche Prozessstandschaft: Materiell bleiben die Ansprüche beim verfügenden Ehegatten, geltend gemacht werden sie im eigenen Namen. Erfasst sind nur Rechte aus der Unwirksamkeit der Verfügung, nicht aus dem Verpflichtungsgeschäft. § 1369 I BGB verlangt die Einwilligung für Verfügungen über Haushaltsgegenstände, die dem verfügenden Ehegatten gehören; § 1369 III BGB erklärt die §§ 1366 bis 1368 BGB für entsprechend anwendbar.

💡 Merke
Anders als bei § 1365 BGB kommt es bei § 1369 BGB nicht auf die Kenntnis des Erwerbers an – Haushaltsgegenstände sind unschwer erkennbar, und ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB scheidet aus.

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