E-1.17 · Vorausempfang nach § 1380 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1380 I 1 BGB rechnet auf die Ausgleichsforderung an, was der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichspflichtigen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet bekommen hat, sofern die Anrechnung bestimmt war; fehlt eine Bestimmung, greift die Vermutung des § 1380 I 2 BGB, wenn der Wert den eines nach den Lebensverhältnissen üblichen Gelegenheitsgeschenks übersteigt. Gerechnet wird in drei Schritten:

  • Hinzurechnung des Werts beim Schenker (§ 1380 II BGB),
  • Abzug beim Empfänger,
  • dann Abzug des Vorausempfangs von der bereinigten Forderung.

Zuwendungen unter Ehegatten sind kein privilegierter Erwerb nach § 1374 II BGB – der Ausgleich läuft ausschließlich über § 1380 BGB.

💡 Merke
Liefere immer die Kontrollrechnung ohne § 1380 BGB mit; die Norm wirkt sich nur aus, wenn der Zugewinn des Beschenkten kleiner ist als die Zuwendung und deshalb rechnerisch negativ würde.

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