§ 1380 I 1 BGB rechnet auf die Ausgleichsforderung an, was der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichspflichtigen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet bekommen hat, sofern die Anrechnung bestimmt war; fehlt eine Bestimmung, greift die Vermutung des § 1380 I 2 BGB, wenn der Wert den eines nach den Lebensverhältnissen üblichen Gelegenheitsgeschenks übersteigt. Gerechnet wird in drei Schritten:
- Hinzurechnung des Werts beim Schenker (§ 1380 II BGB),
- Abzug beim Empfänger,
- dann Abzug des Vorausempfangs von der bereinigten Forderung.
Zuwendungen unter Ehegatten sind kein privilegierter Erwerb nach § 1374 II BGB – der Ausgleich läuft ausschließlich über § 1380 BGB.