E-1.15 · Illoyale Vermögensminderungen im Endvermögen (§ 1375 II BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  • § 1375 II 1 BGB rechnet dem Endvermögen hinzu, was ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands verbraucht hat durch unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht (Nr. 1), durch Verschwendung (Nr. 2) oder durch Handlungen in Benachteiligungsabsicht (Nr. 3); bewertet wird zum Zeitpunkt der Handlung (§ 1376 II BGB).
  • § 1375 II 2 BGB dreht die Beweislast um: Ist das Endvermögen geringer als das zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, muss der Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf § 1375 II 1 BGB beruht (BGH 13.11.2024 – XII ZB 558/23).
  • § 1375 III BGB sperrt die Hinzurechnung in genau zwei Fällen: wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte einverstanden war.

Beispiel

80.000 € Spielverluste bei 55.000 € Jahreseinkommen sind Verschwendung; ein großzügiger Lebensstil für sich genommen ist es nicht.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema