E-1.10 · Voraus und Dreißigster (§§ 1932, 1969 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Zwei gesetzliche Vermächtnisse stehen neben dem Erbteil.

  • Der Voraus nach § 1932 I 1 BGB gibt dem Ehegatten die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke – neben Verwandten der ersten Ordnung aber nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 I 2 BGB); auf ihn sind die Vermächtnisvorschriften anzuwenden (§ 1932 II BGB i. V. m. §§ 2150, 2174 BGB).
  • Der Dreißigste nach § 1969 I 1 BGB verpflichtet den Erben, Familienangehörigen, die zum Hausstand gehörten und Unterhalt bezogen, in den ersten dreißig Tagen Unterhalt in bisherigem Umfang zu gewähren und die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen zu gestatten; abweichende letztwillige Anordnung ist möglich (§ 1969 I 2 BGB).

Falle

Der Voraus setzt gesetzliche Erbenstellung voraus und entfällt bei Ausschlagung sowie nach § 1933 S. 1 BGB. Der Dreißigste bleibt – er knüpft an den Hausstand an, nicht an die Erbenstellung.

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