Der Wortlaut
Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 740b I BGB). Auf sie sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden (§ 740b II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt
- § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 740b I BGB · Gesetzeswortlaut