Auseinandersetzung

Familienrecht · Feld 7 · D-7.3 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 740b I BGB). Auf sie sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden (§ 740b II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt
  • § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 740b I BGB · Gesetzeswortlaut

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