Vorausvermächtnis

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.14 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist“ (§ 2150 BGB). Der Bedachte erhält den Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung; der Anspruch folgt aus § 2174 BGB. Die ausgeschlossene Anrechnung ist das Merkmal, das ihn von der Teilungsanordnung trennt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • einem Erben
  • Vorausvermächtnis
  • als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist
  • zusätzlich zu seinem Erbteil und ohne Anrechnung
  • ausgeschlossene Anrechnung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2150 BGB · Gesetzeswortlaut

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