Der Wortlaut
Einbezogen ist der Dritte, wenn vier Merkmale zusammentreffen: Leistungsnähe — er kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung und ist ihren Gefahren ebenso ausgesetzt wie der Gläubiger. Gläubigernähe — der Gläubiger hat ein erkennbares eigenes Interesse an der Einbeziehung; ein personenrechtliches Fürsorgeverhältnis ist nicht mehr erforderlich. Erkennbarkeit — Leistungsnähe und Einbeziehungsinteresse müssen für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar sein, damit er sein Haftungsrisiko kalkulieren kann. Schutzbedürfnis — der Dritte hat keinen eigenen, inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Anspruch wegen desselben Schadens (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 104/94). Die Figur ist nicht geschrieben; sie wird aus § 328 BGB und der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelt und in § 311 III 1 BGB vorausgesetzt. Sie gibt dem Dritten keinen Leistungsanspruch, sondern Schutzpflichten im Sinne des § 241 II BGB; der Haftungsmaßstab des Hauptvertrags wird auf ihn übertragen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Leistungsnähe
- bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung
- ebenso ausgesetzt wie der Gläubiger
- Gläubigernähe
- erkennbares eigenes Interesse an der Einbeziehung
- Erkennbarkeit
- bei Vertragsschluss erkennbar
- Schutzbedürfnis
- keinen eigenen, inhaltlich gleichwertigen vertraglichen Anspruch
- BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 – X ZR 104/94
- keinen Leistungsanspruch
- Schutzpflichten
- Haftungsmaßstab des Hauptvertrags
- BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08