Mietmangel (§ 536 I 1 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 6 · D-6.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache (Ist-Beschaffenheit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Soll-Beschaffenheit); die Soll-Beschaffenheit bestimmt der vertraglich vereinbarte Gebrauch, nicht ein abstrakter Standard. Das Gesetz setzt den Begriff voraus und spricht von einem „Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“ (§ 536 I 1 BGB). Umstände, die nicht auf der Beschaffenheit oder der Lage der Mietsache beruhen, sondern allein den wirtschaftlichen Erfolg des Mieters betreffen, sind kein Mangel, sondern sein Verwendungsrisiko; die Korrektur läuft über § 313 BGB (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • für den Mieter nachteilige Abweichung
  • vertraglich geschuldeten
  • vertraglich vereinbarte Gebrauch
  • „Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“
  • nicht auf der Beschaffenheit oder der Lage der Mietsache beruhen
  • Verwendungsrisiko
  • BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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