Der Wortlaut
Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache (Ist-Beschaffenheit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Soll-Beschaffenheit); die Soll-Beschaffenheit bestimmt der vertraglich vereinbarte Gebrauch, nicht ein abstrakter Standard. Das Gesetz setzt den Begriff voraus und spricht von einem „Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“ (§ 536 I 1 BGB). Umstände, die nicht auf der Beschaffenheit oder der Lage der Mietsache beruhen, sondern allein den wirtschaftlichen Erfolg des Mieters betreffen, sind kein Mangel, sondern sein Verwendungsrisiko; die Korrektur läuft über § 313 BGB (BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- für den Mieter nachteilige Abweichung
- vertraglich geschuldeten
- vertraglich vereinbarte Gebrauch
- „Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“
- nicht auf der Beschaffenheit oder der Lage der Mietsache beruhen
- Verwendungsrisiko
- BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21