Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I BGB)

Schuldrecht AT · Feld 5 · D-5.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Ob er es erwirbt, ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen (§ 328 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
  • aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags

Fundstellen

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