Garantiehaftung des Vermieters (§ 536a I Alt. 1 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 6 · D-6.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen (§ 536a I BGB). Die erste Alternative ist die Garantiehaftung: Sie setzt kein Vertretenmüssen voraus, ihr Zeitpunkt ist der Vertragsschluss und nicht die Überlassung, und sie erfasst neben dem Mangelschaden auch den Mangelfolgeschaden.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen
  • kein Vertretenmüssen
  • Vertragsschluss
  • Mangelfolgeschaden

Fundstellen

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