Der Wortlaut
Verhaltensbedingt ist die Kündigung, wenn der Arbeitnehmer eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis – auch die Rücksichtnahmepflicht des § 241 II BGB – rechtswidrig, schuldhaft und erheblich verletzt hat; der Grund liegt im steuerbaren Verhalten, das der Arbeitnehmer ändern kann (§ 1 II 1 KSchG). Auch hier trägt nicht die begangene Pflichtverletzung, sondern die negative Prognose, dass sich die Störung wiederholen wird. Deshalb ist die Abmahnung im Regelfall das mildere Mittel: Erst wenn sie erfolglos geblieben ist, steht fest, dass die Prognose sich nicht anders abwenden lässt – der Rechtsgedanke steht in § 314 II 1 BGB. Entbehrlich ist sie nur, wo sie nichts ausrichten kann: bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung (§ 314 II 2 BGB iVm § 323 II Nr. 1, 2 BGB) und dann, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, „die … die sofortige Kündigung rechtfertigen“ (§ 314 II 3 BGB) – namentlich bei schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich. Zuletzt entscheidet die Interessenabwägung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis
- rechtswidrig
- schuldhaft
- erheblich
- steuerbaren Verhalten
- negative Prognose
- wiederholen
- Abmahnung
- mildere Mittel
- Entbehrlich
- ernsthafter und endgültiger Verweigerung
- Vertrauensbereich
- Interessenabwägung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1 II 1 KSchG · § 314 II BGB · st. Rspr. des BAG