Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 6 · D-6.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Verhaltensbedingt ist die Kündigung, wenn der Arbeitnehmer eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis – auch die Rücksichtnahmepflicht des § 241 II BGB – rechtswidrig, schuldhaft und erheblich verletzt hat; der Grund liegt im steuerbaren Verhalten, das der Arbeitnehmer ändern kann (§ 1 II 1 KSchG). Auch hier trägt nicht die begangene Pflichtverletzung, sondern die negative Prognose, dass sich die Störung wiederholen wird. Deshalb ist die Abmahnung im Regelfall das mildere Mittel: Erst wenn sie erfolglos geblieben ist, steht fest, dass die Prognose sich nicht anders abwenden lässt – der Rechtsgedanke steht in § 314 II 1 BGB. Entbehrlich ist sie nur, wo sie nichts ausrichten kann: bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung (§ 314 II 2 BGB iVm § 323 II Nr. 1, 2 BGB) und dann, wenn „besondere Umstände“ vorliegen, „die … die sofortige Kündigung rechtfertigen“ (§ 314 II 3 BGB) – namentlich bei schweren Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich. Zuletzt entscheidet die Interessenabwägung.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis
  • rechtswidrig
  • schuldhaft
  • erheblich
  • steuerbaren Verhalten
  • negative Prognose
  • wiederholen
  • Abmahnung
  • mildere Mittel
  • Entbehrlich
  • ernsthafter und endgültiger Verweigerung
  • Vertrauensbereich
  • Interessenabwägung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1 II 1 KSchG · § 314 II BGB · st. Rspr. des BAG

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