Der Wortlaut
Der Erste Abschnitt des KSchG schützt den Arbeitnehmer erst, „dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“ (§ 1 I KSchG). Gezählt wird der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächliche Beschäftigung: Krankheit, Urlaub und Elternzeit lassen die Wartezeit weiterlaufen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung – bis zu diesem Zeitpunkt müssen die sechs Monate überschritten sein, weil die Kündigung in diesem Augenblick ihre Wirkung entfaltet. Die Wartezeit ist betriebs- oder unternehmensbezogen, so dass ein Wechsel des Betriebs innerhalb desselben Unternehmens sie nicht unterbricht; Zeiten, während derer der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, werden auf die Wartezeit eines späteren Arbeitsverhältnisses zum Entleiher regelmäßig nicht angerechnet (BAG, Urt. v. 20.2.2014 – 2 AZR 859/11).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden
- rechtliche Bestand
- weiterlaufen
- Zugang der Kündigung
- überschritten
- betriebs- oder unternehmensbezogen
- Leiharbeitnehmer
- nicht angerechnet
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1 I KSchG · Gesetzeswortlaut