Wartezeit

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 6 · D-6.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Erste Abschnitt des KSchG schützt den Arbeitnehmer erst, „dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat“ (§ 1 I KSchG). Gezählt wird der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächliche Beschäftigung: Krankheit, Urlaub und Elternzeit lassen die Wartezeit weiterlaufen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung – bis zu diesem Zeitpunkt müssen die sechs Monate überschritten sein, weil die Kündigung in diesem Augenblick ihre Wirkung entfaltet. Die Wartezeit ist betriebs- oder unternehmensbezogen, so dass ein Wechsel des Betriebs innerhalb desselben Unternehmens sie nicht unterbricht; Zeiten, während derer der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, werden auf die Wartezeit eines späteren Arbeitsverhältnisses zum Entleiher regelmäßig nicht angerechnet (BAG, Urt. v. 20.2.2014 – 2 AZR 859/11).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden
  • rechtliche Bestand
  • weiterlaufen
  • Zugang der Kündigung
  • überschritten
  • betriebs- oder unternehmensbezogen
  • Leiharbeitnehmer
  • nicht angerechnet

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1 I KSchG · Gesetzeswortlaut

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