Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 323 II Nr. 1, § 281 II Alt. 1 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 3 · D-3.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er werde seine Vertragspflichten unter keinen Umständen erfüllen; die Weigerung muss sein letztes Wort sein (st. Rspr.).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er werde seine Vertragspflichten unter keinen Umständen erfüllen
  • sein letztes Wort

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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