Der Wortlaut
„Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist“ (§ 1 II 1 KSchG). Die drei Gründe sind abschließend, und die Wahl unter ihnen wirkt bis unten durch: Nur der betriebsbedingte führt in die Sozialauswahl, nur der verhaltensbedingte in die Abmahnung. Das Wort „bedingt“ verlangt über den Grund hinaus dreierlei: die negative Prognose – die Kündigung wendet eine künftige Störung ab und sanktioniert nicht die Vergangenheit –, die Verhältnismäßigkeit, also das Fehlen eines milderen, gleich geeigneten Mittels (Abmahnung, Versetzung, Weiterbeschäftigung „an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens“ nach § 1 II 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG, Umschulung, Fortbildung oder geänderte Arbeitsbedingungen nach § 1 II 3 KSchG), und die Interessenabwägung zwischen Bestands- und Beendigungsinteresse. „Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen“ (§ 1 II 4 KSchG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Sozial ungerechtfertigt
- nicht
- Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen
- dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen
- abschließend
- Sozialauswahl
- Abmahnung
- bedingt
- negative Prognose
- künftige
- Verhältnismäßigkeit
- milderen, gleich geeigneten Mittels
- Interessenabwägung
- Arbeitgeber
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1 II KSchG · Gesetzeswortlaut