Der Wortlaut
Personenbedingt ist die Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung wegen einer in seiner Person liegenden Eigenschaft oder Fähigkeit nicht oder nicht mehr erbringen kann und ihm das nicht vorwerfbar ist – der Grund liegt im Nichtkönnen, nicht im Nichtwollen (§ 1 II 1 KSchG). Bei der häufigsten Fallgruppe, der krankheitsbedingten Kündigung, trägt die Erkrankung selbst nichts; geprüft wird in drei Stufen: die negative Gesundheitsprognose – ist mit Fehlzeiten in demselben Umfang auch künftig zu rechnen –, die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch Entgeltfortzahlung oder Betriebsablaufstörungen und die Interessenabwägung. Eine Abmahnung ist hier kein milderes Mittel, weil steuerbares Verhalten fehlt. Zur Verhältnismäßigkeit gehört das betriebliche Eingliederungsmanagement: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres „länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig“, klärt der Arbeitgeber die Möglichkeiten der Überwindung (§ 167 II 1 SGB IX); sein Unterlassen macht die Kündigung nicht ohne Weiteres unwirksam, verschärft aber seine Darlegungslast.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- seiner Person liegenden Eigenschaft oder Fähigkeit
- nicht vorwerfbar
- Nichtkönnen
- krankheitsbedingten
- negative Gesundheitsprognose
- erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
- Interessenabwägung
- Abmahnung
- betriebliche Eingliederungsmanagement
- oder teilweise arbeitsunfähig
- verschärft
- Darlegungslast
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1 II 1 KSchG · § 167 II 1 SGB IX · st. Rspr. des BAG