Der Wortlaut
„An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)“ (§ 1924 III BGB). Der Anteil des Weggefallenen bleibt in seinem Stamm und wird dort weiterverteilt; er wächst den übrigen Stämmen nicht zu. „Kinder erben zu gleichen Teilen“ (§ 1924 IV BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- An die Stelle
- zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings
- durch ihn
- Erbfolge nach Stämmen
- bleibt in seinem Stamm
- nicht
- Kinder erben zu gleichen Teilen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1924 III, IV BGB · Gesetzeswortlaut