Der Wortlaut
Ordnung ist die Gruppe der Verwandten, die auf dieselben Stammeltern zurückgeht: erste Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 I BGB), zweite die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 I BGB), dritte die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 I BGB), vierte die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 I BGB). Die Ordnungen stehen in starrer Rangfolge: „Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist“ (§ 1930 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- dieselben Stammeltern
- Abkömmlinge des Erblassers
- Eltern und deren Abkömmlinge
- Großeltern und deren Abkömmlinge
- Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
- starrer Rangfolge
- nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist