Ordnung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ordnung ist die Gruppe der Verwandten, die auf dieselben Stammeltern zurückgeht: erste Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 I BGB), zweite die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 I BGB), dritte die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 I BGB), vierte die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 I BGB). Die Ordnungen stehen in starrer Rangfolge: „Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist“ (§ 1930 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • dieselben Stammeltern
  • Abkömmlinge des Erblassers
  • Eltern und deren Abkömmlinge
  • Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  • starrer Rangfolge
  • nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 1924 bis 1928, 1930 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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