Gradualprinzip ab der vierten Ordnung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen“ (§ 1928 III BGB). Ab der vierten Ordnung entscheidet die Nähe der Verwandtschaft, nicht mehr der Stamm; § 1929 II BGB erstreckt das auf die ferneren Ordnungen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist
  • Nähe der Verwandtschaft
  • Stamm

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1928 III BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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