Der Wortlaut
„Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen“ (§ 1928 III BGB). Ab der vierten Ordnung entscheidet die Nähe der Verwandtschaft, nicht mehr der Stamm; § 1929 II BGB erstreckt das auf die ferneren Ordnungen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist
- Nähe der Verwandtschaft
- Stamm
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1928 III BGB · Gesetzeswortlaut