Der Wortlaut
Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I BGB dient dem Zugewinnausgleich; ein Wahlrecht zwischen dem großen Pflichtteil und dem kleinen Pflichtteil nebst Zugewinnausgleich besteht nicht (BGH, Urt. v. 25.06.1964 – III ZR 90/63 = BGHZ 42, 182; daran festgehalten in BGH, Urt. v. 17.03.1982 – IVa ZR 27/81). Wer § 1371 II BGB erreicht hat, rechnet mit dem nicht erhöhten Erbteil und erhält den Zugewinnausgleich daneben, nicht statt dessen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I BGB dient dem Zugewinnausgleich
- Wahlrecht zwischen dem großen Pflichtteil und dem kleinen Pflichtteil nebst Zugewinnausgleich besteht nicht
- nicht erhöhten
- daneben
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1371 BGB · Rechtsprechungsformel