Der Wortlaut
„Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben“ (§ 1371 I BGB). Sie setzt voraus, dass Zugewinngemeinschaft bestand und der Ehegatte Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält (sonst § 1371 II BGB); den Erbteil erhöht sie unmittelbar nur, wenn er gesetzlicher Erbe wird.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- durch den Tod eines Ehegatten
- Ausgleich des Zugewinns
- gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht
- unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben
- Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält
- Zugewinngemeinschaft
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1371 I BGB · Gesetzeswortlaut