Erbteil des Ehegatten

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen“ (§ 1931 I 1 BGB). „Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft“ (§ 1931 II BGB). Er erbt neben den Ordnungen, nicht in ihnen; Absatz 2 stellt auf die Großeltern selbst ab, nicht auf deren Abkömmlinge.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte
  • weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern
  • die ganze Erbschaft
  • neben
  • Großeltern selbst

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1931 I, II BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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