Der Wortlaut
„Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen“ (§ 1931 I 1 BGB). „Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft“ (§ 1931 II BGB). Er erbt neben den Ordnungen, nicht in ihnen; Absatz 2 stellt auf die Großeltern selbst ab, nicht auf deren Abkömmlinge.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel
- neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte
- weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern
- die ganze Erbschaft
- neben
- Großeltern selbst
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1931 I, II BGB · Gesetzeswortlaut