Der Filter des § 1192 I BGB

Sachenrecht · Feld 10 · D-10.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt (§ 1192 I BGB). Nicht anwendbar ist jede Vorschrift, die eine Forderung voraussetzt — insbesondere § 1113 I, § 1137, § 1138, § 1141, § 1143, § 1153, § 1163 I, §§ 1164 bis 1167 und §§ 1184 bis 1190 BGB. Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung (§ 1192 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt
  • Nicht anwendbar ist jede Vorschrift, die eine Forderung voraussetzt
  • § 1113 I, § 1137, § 1138, § 1141, § 1143, § 1153, § 1163 I, §§ 1164 bis 1167 und §§ 1184 bis 1190 BGB
  • Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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