Der Wortlaut
Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt (§ 1192 I BGB). Nicht anwendbar ist jede Vorschrift, die eine Forderung voraussetzt — insbesondere § 1113 I, § 1137, § 1138, § 1141, § 1143, § 1153, § 1163 I, §§ 1164 bis 1167 und §§ 1184 bis 1190 BGB. Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung (§ 1192 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt
- Nicht anwendbar ist jede Vorschrift, die eine Forderung voraussetzt
- § 1113 I, § 1137, § 1138, § 1141, § 1143, § 1153, § 1163 I, §§ 1164 bis 1167 und §§ 1184 bis 1190 BGB
- Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung