Sicherungsgrundschuld (§ 1192 Ia BGB)

Sachenrecht · Feld 10 · D-10.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Sicherungsgrundschuld ist die Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist (§ 1192 Ia 1 BGB). Für sie gilt: Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, können auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt (§ 1192 Ia BGB). Bei ihr ist die Fälligkeitsregel des § 1193 I BGB unabdingbar (§ 1193 II 2 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist
  • Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, können auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt
  • unabdingbar

Fundstellen

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