Der Wortlaut
Sicherungsgrundschuld ist die Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist (§ 1192 Ia 1 BGB). Für sie gilt: Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, können auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt (§ 1192 Ia BGB). Bei ihr ist die Fälligkeitsregel des § 1193 I BGB unabdingbar (§ 1193 II 2 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist
- Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, können auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt
- unabdingbar