Grundschuld (§ 1191 BGB)

Sachenrecht · Feld 10 · D-10.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld) (§ 1191 I BGB). Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (§ 1191 II BGB). Die Grundschuld setzt keine Forderung voraus und ist nicht akzessorisch. Das Kapital wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig, die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, und die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu (§ 1193 I BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld)
  • Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind
  • setzt keine Forderung voraus
  • nicht akzessorisch
  • Das Kapital wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig
  • Kündigungsfrist beträgt sechs Monate
  • die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu

Fundstellen

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