Gestörte Gesamtschuld (§§ 421, 426, 840 BGB)

Lehrstoff · Feld 7 · D-7.16 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gestört ist eine Gesamtschuld, wenn einer von mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten wegen eines Haftungsprivilegs nicht haftet, obwohl die Gesamtschuld nach § 840 I BGB entstanden war; dann wird der Anspruch gegen den nicht Privilegierten um den Innenanteil des Privilegierten gekürzt (BGH, Urt. v. 12.06.1973 – VI ZR 163/71 = BGHZ 61, 51, zu §§ 104 ff. SGB VII). Senkt das Privileg dagegen nur den Sorgfaltsmaßstab (§§ 1664 I, 1359 BGB), fehlt schon der zurechenbare Beitrag, eine Gesamtschuld entsteht nicht, und der Dritte haftet voll ohne Rückgriff (BGH, Urt. v. 01.03.1988 – VI ZR 190/87 = BGHZ 103, 338).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Haftungsprivilegs nicht haftet
  • Gesamtschuld nach § 840 I BGB entstanden
  • Innenanteil des Privilegierten gekürzt
  • Sorgfaltsmaßstab
  • fehlt schon der zurechenbare Beitrag
  • entsteht nicht
  • voll ohne Rückgriff

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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