Notwendige Verwendung (§ 994 BGB)

Sachenrecht · Feld 5 · D-5.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind; maßgeblich ist die Sicht im Zeitpunkt der Aufwendung. Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen (§ 994 I BGB). Nach Rechtshängigkeit oder nach Beginn der Haftung nach § 990 BGB richtet sich die Ersatzpflicht nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 994 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich
  • im Zeitpunkt der Aufwendung
  • Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen
  • Rechtshängigkeit
  • Beginn der Haftung nach § 990 BGB
  • Geschäftsführung ohne Auftrag

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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