Der Wortlaut
Der Geschäftsführer handelt, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677 BGB). Die Berechtigung ist relativ – sie muss gegenüber dem Geschäftsherrn bestehen – und reicht nur so weit wie die Abrede.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein
- relativ
- gegenüber dem Geschäftsherrn
- nur so weit wie die Abrede
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 677 BGB · Gesetzeswortlaut