Haftung der Miterben

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 7 · D-7.16 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner“ (§ 2058 BGB). „Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern“ (§ 2059 I 1 BGB). Das ist eine Einrede, die erhoben werden muss; sie schützt das Eigenvermögen, nicht den Nachlass, und lässt das Recht der Gläubiger, „die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen“, unberührt (§ 2059 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner
  • Bis zur Teilung des Nachlasses
  • aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern
  • Einrede
  • erhoben
  • Eigenvermögen
  • ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 2058, 2059 BGB · Gesetzeswortlaut

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