Der Wortlaut
Mit der Gestaltungsklage begehrt der Kläger ein Urteil, das ein Rechtsverhältnis unmittelbar begründet, ändert oder aufhebt. Sie ist nur zulässig, wo das Gesetz sie vorsieht – die Zivilprozessordnung kennt keinen allgemeinen Gestaltungsanspruch, sondern einzelne Klagen mit diesem Ziel, etwa die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 I ZPO) und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 I ZPO). Die Gestaltung tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein, nicht mit seiner Verkündung, und sie wirkt gegenüber jedermann; einer Vollstreckung bedarf es nicht. Der Antrag muss auch hier bestimmt sein (§ 253 II Nr. 2 ZPO) und die begehrte Gestaltung benennen.
Ob der Kläger damit einen Gestaltungsgrund oder ein Gestaltungsrecht zur Entscheidung stellt, ist umstritten: Nach einer Ansicht klagt er auf Feststellung eines Gestaltungsgrunds, weil ihm gerade keine eigene Gestaltungsbefugnis zusteht; nach der Gegenansicht geht es um die Feststellung eines Gestaltungsrechts. Das Gesetz entscheidet die Frage nicht. Ein Gestaltungsrecht selbst ist kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 I ZPO und deshalb nicht isoliert feststellungsfähig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Gestaltungsklage
- Rechtsverhältnis unmittelbar begründet, ändert oder aufhebt
- nur zulässig, wo das Gesetz sie vorsieht
- mit der Rechtskraft des Urteils ein
- gegenüber jedermann
- bestimmt
- Gestaltungsgrund
- Gestaltungsrecht
- Nach einer Ansicht
- nach der Gegenansicht
- Das Gesetz entscheidet die Frage nicht.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 253 II Nr. 2 ZPO · am Gesetz gebildet