Drittwiderspruchsklage und das die Veräußerung hindernde Recht

Zivilprozessrecht · Feld 11 · D-11.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Drittwiderspruchsklage ist der Rechtsbehelf des nicht am Verfahren beteiligten Dritten: „Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt“ (§ 771 I ZPO). Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist ein Recht, das der Dritte dem Vollstreckungszugriff so entgegensetzen kann, dass die Verwertung ihn in dieser Rechtsstellung verletzt – Eigentum, Vorbehaltseigentum, Anwartschaftsrecht, Nießbrauch; kraft ausdrücklicher Verweisung auch das Veräußerungsverbot der §§ 135, 136 BGB (§ 772 S. 2 ZPO), das Recht des Nacherben (§ 773 S. 2 ZPO) und das des Ehegatten oder Lebenspartners beim Gesamtgut (§ 774 ZPO). Kein solches Recht ist ein bloßes Pfand- oder Vorzugsrecht des nicht besitzenden Dritten, denn für dieses eröffnet § 805 I ZPO einen eigenen Weg. Die Klage kann gegen Gläubiger und Schuldner als Streitgenossen gerichtet werden (§ 771 II ZPO). Für die einstweilige Einstellung gelten §§ 769, 770 ZPO entsprechend, und die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig (§ 771 III ZPO).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Drittwiderspruchsklage
  • nicht am Verfahren beteiligten Dritten
  • Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe
  • Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage
  • in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt
  • die Veräußerung hinderndes Recht
  • Vollstreckungszugriff
  • Verwertung ihn in dieser Rechtsstellung verletzt
  • Pfand- oder Vorzugsrecht
  • Gläubiger und Schuldner
  • Streitgenossen
  • auch ohne Sicherheitsleistung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 771 I, II, III ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet

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