Der Wortlaut
Beide Rechtsbehelfe greifen die Vollstreckungsklausel an, und sie trennen sich nach dem Einwand. Die Klauselerinnerung betrifft die formellen Voraussetzungen: „Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist“, und zwar durch Beschluss (§ 732 I ZPO). Die Klauselgegenklage betrifft die materielle Grundlage der qualifizierten Klausel: Sie steht dem Schuldner zu, der „den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet“ (§ 768 ZPO). Geltend gemacht wird sie im Wege der Klage vor dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges, weil § 768 ZPO auf § 767 I, III ZPO verweist. Die Wahl zwischen beiden ist nicht ausschließlich: § 768 ZPO lässt die Befugnis unberührt, daneben nach § 732 ZPO vorzugehen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vollstreckungsklausel
- Einwand
- Klauselerinnerung
- formellen
- Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
- Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt
- durch Beschluss
- Klauselgegenklage
- materielle
- als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung
- bestreitet
- im Wege der Klage
- nicht ausschließlich
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 732 I ZPO · § 768 ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet