Der Wortlaut
Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung; sie tritt ein, wenn kein Rechtsmittel und kein Einspruch mehr eingelegt werden können, § 705 ZPO.
Materielle Rechtskraft ist die Bindungswirkung, die ein formell rechtskräftiges Urteil für Folgeprozesse entfaltet. Sie reicht nach § 322 I ZPO nur so weit, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist: „Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist“ (§ 322 I ZPO). Aus dem Wort „nur insoweit“ folgt, dass Vorfragen nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH, Versäumnisurt. v. 17.2.2023 – V ZR 212/21); die einzige gesetzliche Ausnahme trifft § 322 II ZPO für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.
Sie wirkt in drei Richtungen: als ne bis in idem – eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand ist unzulässig; als Präjudizialität – ist der rechtskräftig entschiedene Anspruch im Folgeprozess Vorfrage, ist er ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen; und als Bindung an das kontradiktorische Gegenteil – das Folgegericht darf nicht das Gegenteil feststellen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Formelle Rechtskraft
- Unanfechtbarkeit
- kein Rechtsmittel und kein Einspruch
- Materielle Rechtskraft
- Bindungswirkung
- Folgeprozesse
- nur so weit, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist
- nur insoweit
- Vorfragen nicht in Rechtskraft erwachsen
- ne bis in idem
- Präjudizialität
- Bindung an das kontradiktorische Gegenteil
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 705 S. 1 ZPO · § 322 I ZPO · Referenztext ECK_D 4.2 · Gesetzeswortlaut