Der Wortlaut
„Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden“ (§ 257 ZPO).
„Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden“ (§ 258 ZPO).
„Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde“ (§ 259 ZPO).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung
- Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient
- Eintritt eines Kalendertages
- wiederkehrenden Leistungen
- nach Erlass des Urteils fällig werdenden
- außer den Fällen der §§ 257, 258
- Besorgnis
- Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen