Der Wortlaut
„Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht“ (§ 805 I ZPO). Die Klage greift damit nicht die Vollstreckung an, sondern nur die Verteilung des Erlöses: Sie lässt die Pfändung bestehen und ordnet den Erlös vorrangig dem Dritten zu. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei höherem Streitwert das Landgericht seines Sitzes (§ 805 II ZPO). Gläubiger und Schuldner können als Streitgenossen verklagt werden (§ 805 III ZPO), und bei Glaubhaftmachung ordnet das Gericht die Hinterlegung des Erlöses an (§ 805 IV 1 ZPO). Die Abgrenzung zu § 771 I ZPO folgt dem Wortlaut: Dort ein die Veräußerung hinderndes Recht, hier ein Pfand- oder Vorzugsrecht eines Dritten ohne Besitz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nicht im Besitz der Sache
- auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen
- vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös
- ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist
- nur die Verteilung des Erlöses
- Vollstreckungsgericht
- Streitgenossen
- Hinterlegung des Erlöses
- Veräußerung hinderndes
- Pfand- oder Vorzugsrecht
- ohne Besitz
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 805 I, II, III, IV 1 ZPO · Gesetzeswortlaut · am Gesetz gebildet