Der Wortlaut
„Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist“ (§ 2 I JArbSchG). „Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist“ (§ 2 II JArbSchG). „Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten“ (§ 5 I JArbSchG); die Ausnahmen betreffen die leichte und für Kinder geeignete Beschäftigung über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (§ 5 III 1 JArbSchG) und die Ferienarbeit Jugendlicher für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr (§ 5 IV 1 JArbSchG). Ein Verstoß macht den Vertrag nach § 134 BGB nichtig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Kind
- noch nicht 15 Jahre alt
- Jugendlicher
- 15, aber noch nicht 18 Jahre alt
- Beschäftigung von Kindern
- ist verboten
- leichte und für Kinder geeignete
- Ferienarbeit Jugendlicher
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2 I, II JArbSchG · Gesetzeswortlaut