Kind und Jugendlicher

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist“ (§ 2 I JArbSchG). „Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist“ (§ 2 II JArbSchG). „Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten“ (§ 5 I JArbSchG); die Ausnahmen betreffen die leichte und für Kinder geeignete Beschäftigung über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (§ 5 III 1 JArbSchG) und die Ferienarbeit Jugendlicher für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr (§ 5 IV 1 JArbSchG). Ein Verstoß macht den Vertrag nach § 134 BGB nichtig.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Kind
  • noch nicht 15 Jahre alt
  • Jugendlicher
  • 15, aber noch nicht 18 Jahre alt
  • Beschäftigung von Kindern
  • ist verboten
  • leichte und für Kinder geeignete
  • Ferienarbeit Jugendlicher

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2 I, II JArbSchG · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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