Der Wortlaut
„Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“ (§ 105 I HGB). „Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen“ (§ 105 II HGB). „Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist“ (§ 107 I 1 HGB); dasselbe gilt für eine Gesellschaft, „deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt“ (§ 107 I 2 HGB). Im ersten Fall entsteht die offene Handelsgesellschaft kraft Gesetzes, im zweiten erst durch die Eintragung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma
- wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist
- Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
- Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist
- nur eigenes Vermögen verwaltet
- wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist
- gemeinsame Ausübung Freier Berufe
- Im ersten Fall entsteht die offene Handelsgesellschaft kraft Gesetzes, im zweiten erst durch die Eintragung.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 105 I, II HGB · § 107 I HGB · Gesetzeswortlaut